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Impressum MEA Elektroanlagenbau Rhönstraße 11, 97799 Zeitlofs-Roßbach Telefon: (0 97 46) 699 30 30,Telefax: (0 97 46) 699 30 31 E-Mail: info@m-e-a.de, Web: www.m-e-a.de Inhaber: Jochen Müller Geschäftsform: Einzelunternehmen USt-IdNr.: DE162784000 Verantwortlich für Inhalt und Gestaltung: Jochen Müller
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Allgemein geltende Bestimmungen für unsere Lieferungen, Leistungen, Bestellungen und Einkäufe 1. Geltungsbereich, Allgemeines 1.1 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist für alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen, und Aufträge, die wir an Auftraggeber, Kunde, Käufer, Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen leisten. Sie gelten gleichfalls für alle künftigen Geschäfts- beziehungen, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Abweichende AGB´s des Auftraggebers, Kunden, Käufers, Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen werden von MEA nicht anerkannt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen oder die Lieferung des Vertragspartners vorbehaltlos annehmen. 1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantieerklärungen. 1.3 Durch uns erstellte Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien oder Unterlagen dürfen ohne unser ausdrückliches Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Kommt kein Vertrag zustande, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Auf- forderung unverzüglich zurück zu senden. Durch uns erstellte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß-, güte- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn die Maß-, Güte- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. 1.4 Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsangebote können durch uns innerhalb von vier Wochen angenommen werden. 1.5 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes in ihrer zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C. Diese liegen auf Verlangen zur Einsichtnahme aus. 1.6 Frühere allgemeine Geschäftsbedingungen werden durch diese Geschäftsbedingungen ersetzt und verlieren somit ihre Wirksamkeit. 2. Gerichtsstand 2.1 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2.2 Der Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist Schweinfurt. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Vertragspartners zu klagen. 3. Kosten, Preise, Zahlungsbedingungen 3.1 Die vereinbarten Endpreise gelten für den Ort der Leistungserbringung zzgl. der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer ausschließlich Nebenkosten wie Steuern, Zölle etc., sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 3.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. 3.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung. 3.4 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die der Vertragspartner zu vertreten hat und die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen (z.B. Verzug), so können wir die gesamte Restschuld, auch aus anderen Rechnungen, fällig stellen. Dies gilt auch im Fall der vorhergehenden Hereinnahme von Wechseln oder Schecks, die in diesen Fällen gegen Barzahlung zurückgegeben werden. 3.5 Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderung aufgerechnet wird. Die Widerklage ist insofern ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist nur befugt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, insoweit sein Gegen- anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 3.6 Für Leistungen, die nicht im Auftrag enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von MEA abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nach- weises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B entsprechend. 3.7 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von MEA anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten. 3.8 Konnte ein Auftrag aus den nachfolgend genannten Gründen nicht durchgeführt werden wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, sofern es sich nicht um Gewährleistungs- arbeiten handelt: 3.8.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte; 3.8.2 der vereinbarte Termin durch den Kunden schuldhaft versäumt wurde; 3.8.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde; 3.8.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind. 3.9 Der Aufwand zur Fehlersuche wird dem Kunden als Arbeitszeit in Rechnung gestellt, sofern es sich nicht um Gewährleistungsarbeiten handelt. 4. Leistungsfreiheit, Leistungszeit, Teillieferung, Rücktrittsrechte, Termine 4.1 Terminvereinbarungen bezüglich der Leistungserbringung durch MEA erfolgen vorbehaltlich der rechtzeitigen Selbstbelieferung von MEA durch seine Lieferanten. Eine Terminvereinbarung verschiebt sich um die Zeit, um die sich die Selbstbelieferung von MEA durch den Lieferanten verzögert, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. 4.2 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die MEA nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie das Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. 4.3 Der Beginn der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Klärung aller technischen Fragen und die Überlassung gegebenenfalls erforderlicher technischer Dokumentation, z.B. Muster, Maßvorgaben, Zeichnungen und Datensätze sowie die Erbringung der notwendigen Vorleistungen durch den Vertragspartner voraus. Dies gilt auch für verbindlich zugesagte Leistungszeiten. Ein vereinbarter Leistungstermin verschiebt sich um die Zeit, die zwischen Vertragsschluss und Klärung aller technischer Fragen und bis zur Überlassung aller notwendigen, insbesondere vertragsgegenständlichen, Unterlagen, sowie der Erbringung der vom Vertragspartner zu erbringenden Vorleistungen, verstreicht, sofern hierüber keine ausdrücklichen abweichenden Vereinbarungen bei Vertragsschluss getroffen werden. 4.4 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. 4.5 Teilleistungen durch MEA sind zulässig, soweit sie zumutbar sind. 4.6 Leistungsverzögerungen sind von MEA nicht zu vertreten, sofern sie aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg oder sonstiger nicht von MEA verschuldeter Umstände entstehen. 4.7 Können die infolge der in Art. 4 Ziff. 4.6 genannten Voraussetzungen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbracht werden, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. 4.8 Besteht ein von MEA nicht zu vertretendes Leistungshindernis, insbesondere im Sinne von Art. 4 Ziff. 4.6, über die unter Art. 4 Ziff. 4.7 genannte verlängerte Leistungszeit hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 4.9 Kann die vereinbarte Leistungszeit durch MEA nicht einhalten werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, auf Verlangen durch MEA innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Leistung besteht oder ob er, soweit die Voraussetzungen vorliegen, vom Vertrag zurücktritt und/oder Minderung bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 4.10 Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners von MEA ein, insbesondere nachhaltige Pfändungen oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder wird ein Insolvenz- verfahren gegen ihn eröffnet, ist MEA ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5. Gewährleistung und Haftung 5.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen, Lieferungen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr, sofern keine gesetzlich geringeren Gewährleistungsfristen vorge- schrieben sind. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist MEA von der Mängelhaftung befreit. 5.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte: 5.2.1 MEA ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. 5.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von MEA nur unerheblich ist. 5.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungs- gemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Energiequellen. 5.3 Gelieferte Waren sind im kaufmännischen Verkehr vom Vertragspartner unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang möglich ist, zu untersuchen; wenn sich ein Mangel zeigt, hat der Vertrags- partner den Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. 5.4 Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C. 5.5 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Vertragspartner eine abgemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Vertragspartner hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand oder das beanstandete Gewerk zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung MEA oder von MEA beauftragten Dritten zur Verfügung steht und frei zugänglich ist. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Vertragspartners berechtigt, die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes zu erbringen. Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. 5.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung seitens MEA oder wenn der Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist. Wenn MEA zur Mängelbeseitigung auffordert wird, sich aber herausstellt, dass keine Mängel vorliegen, wird der entstandene Aufwand dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Stellt sich heraus, dass ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete Mangel unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte, der Vertragspartner den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt, der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde oder die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind wird der entstandene Aufwand dem Vertragspartner ebenfalls in Rechnung gestellt. 5.9 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von MEA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der MEA nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens MEA oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit seitens MEA, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung von MEA auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. 5.10 Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. MEA haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern MEA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt. 6. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen 6.1 MEA steht wegen Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in Besitz von MEA gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind. 6.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von MEA mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. MEA ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung der Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten. 7. Eigentumsvorbehalt 7.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag, bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten. 7.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und unentgeltlich für uns zu verwahren; erforderliche Wartungsarbeiten muss der Vertragspartner rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen. 7.3 In Höhe des Wertes unseres Vorbehaltseigentums tritt der Vertragspartner uns die Forderungen zur Sicherung unserer offenen Forderungen mit allen Nebenrechten ab, die ihm infolge der Verbindung unserer Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil mit einem Grundstück gegen Dritte zustehen. 7.4 Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit dem Vertragspartner oder Dritten gehörender Ware verbunden, so werden wir Miteigentümer wie gesetzlich vorgesehen. Wenn der Vertragspartner durch Verbindung, Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns bereits jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung. Der Vertragspartner hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. 7.5 Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich MEA das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen von MEA aus dem Vertrag vor. 7.6 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat MEA deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann MEA den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. 7.7 Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde MEA die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. 7.8 Bei verkauften Gegenständen und Anlagen bleiben im Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die MEA gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteil- lieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch MEA unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. 7.9 Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an MEA abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. 7.10 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat MEA deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann MEA den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfand- rechts einer Werkstatt, hat der Kunde MEA sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungs- gemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von MEA ausführen zu lassen. 7.11 MEA verpflichtet sich, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MEA. 8. Abnahme und Abnahmeverzug Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist MEA berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann MEA 20 % des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten. Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist. 9. Rücktritt Bei Rücktritt sind MEA und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist. 10. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung oder eine Regelung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Vereinbarung am nächsten kommt. Stand: 02.04.2006